Es geht los!

Schleswig-Holstein macht auf

Ab dem 17. Mai ist Schleswig-Holstein unter strengen Auflagen wieder für Gäste geöffnet – das haben Ministerpräsident Daniel Günther, seine Stellvertreterin Monika Heinold und Tourismusminister Bernd Buchholz verkündet. Demnach dürfen landesweit Beherbergungsbetriebe und die Innen-Gastronomie für Geimpfte, Getestete und Genesene wieder öffnen und auch die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Ein sicherer Tourismus mit konsequentem Testregime, elektronischer Kontaktnachverfolgung und strikter Einhaltung der Kontakt- und Hygieneregeln hat dabei oberste Priorität. (Foto: Archiv)

Übersicht Corona-Verordnung
Angesichts landesweit sinkender Corona-Infektionszahlen und einer erfolgreichen Zwischenbilanz der Tourismus-Modellprojekte wagt Schleswig-Holstein den nächsten Öffnungsschritt. Ab dem 17. Mai dürfen landesweit Beherbergungsbetriebe und die Innen-Gastronomie für Geimpfte, Getestete und Genesene wieder öffnen. Mit dem Schritt übertrage die Regierung die wesentlichen Regelungen aus den derzeit laufenden und noch anlaufenden Tourismus-Modellprojekten auf das gesamte Land.
Urlauber dürfen ab dem 17. Mai nur anreisen, wenn sie einen aktuellen und negativen Corona-Test vorlegen – so wie derzeit in den Modellprojekten auch. Anschließend müssen sie den Test spätestens alle 72 Stunden erneuern. Besucher von Innengastronomie dürfen Lokale nur mit einem negativen Testergebnis betreten, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Kontaktregeln (§2 Abs. 4)
Private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume sind generell mit bis zu zehn Personen zulässig, im Innenbereich bleibt es bei der geltenden Regelung.

Veranstaltungen (§5)
Veranstaltungen im Außenbereich zulässig für Gruppenaktivitäten bis 25 Teilnehmer (ohne private Feierlichkeiten), Märkte bis 100 gleichzeitige Teilnehmer und Sitzungen bis 50 Teilnehmer. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch.

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§10)
Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen können ihre Außenbereiche öffnen bei Wahrung der Abstände bzw. Flächenbeschränkungen analog VSK. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch.

Versammlungen und Gottesdienste (§6 und §13)
Anhebung der Teilnehmergrenze im Außenbereich auf 250. Regelungen für Bestattungen werden systematisch angepasst

Sport (§11)
Außerhalb geschlossener Räume kann kontaktintensiver Sport mit bis zu zehn Personen ausgeübt werden. Mit Negativtest und ohne Zuschauer sind im Amateursport kontaktarme Wettkämpfe im Außenbereich zulässig. Die Jugendsportausnahme wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt und auch kontaktintensiver Sport erlaubt. Freibäder können für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden, wenn die Auslastung so begrenzt wird, dass die Einhaltung der Abstände jederzeit möglich ist. Gemeinschaftsduschen werden unter Hygieneauflagen geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.

Gastronomie (§7)
Die Regeln für die Außengastronomie werden an die Kontaktregeln angepasst. Angebote der Innengastronomie können mit Hygienekonzept, Testpflicht, Sperrstunde 23 Uhr, Kontaktregeln aus §2 Abs. 4 und Kontaktnachverfolgung geöffnet werden.

Beherbergungen (§17)
Es können alle Beherbergungsangebote mit wiederkehrenden Testpflichten für Personal und Gäste geöffnet werden. Die Erfahrungen aus den Modellprojekten werden auf das ganze Land übertragen.
Gemeinschaftsduschen, z.B. auf Campingplätzen, werden unter Hygieneauflage geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.

Touristische Reiseverkehre (§18 Abs.2)
Ausflugsschifffahrt wird mit negativem Test zugelassen.

Schule
Anpassung im Corona-Reaktionsplan für den Inzidenzkorridor 100-164: grundsätzlich Wechselunterricht, das örtliche Gesundheitsamt kann bei besonderer Infektionslage auch schärfere Maßnahmen veranlassen.

Kita
Bei Inzidenzen unter 100 grundsätzlich Regelbetrieb, von 100 bis 164 eingeschränkter Regelbetrieb, das örtliche Gesundheitsamt kann bei besonderer Infektionslage auch schärfere Maßnahmen veranlassen.