Das Abrennen von Feuerwerkskörpern ist auf Sylt verboten. (Foto: Archiv)

Gemeinde Sylt und Amt Landschaft Sylt

Knall, Schall und Rauch an Silvester? Auf der Insel bitte nicht – darauf weisen die Gemeinden der Insel hin. Grundlage des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Das Gesetz gilt bundesweit. Besonders relevant für Sylt ist §23 Absatz 1: Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, dazu zählen zum Beispiel Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe sowie Römische Lichter, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bei den genannten brandempfindlichen Gebäuden geht es insbesondere darum, Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude auf der Insel zu schützen. In Naturschutzgebieten wie dem Nationalpark Wattenmeer ist das Abbrennen von Feuerwerk und/oder Knallkörpern ebenfalls verboten – das regelt das Nationalparkgesetz. Lärm und Licht lösen bei den Wildtieren Fluchtreaktionen aus.
Bei dem Abbrennverbot geht es auch darum, Feinstaub-Belastungen durch den Qualm der Silvesterraketen sowie Müll zu vermeiden. Das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern gilt für alle Gemeinden der Insel Sylt. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen sehr tief in die Tasche greifen: Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.