Pfingst-Shopping

An Pfingsten sind die Geschäfte
wieder sonntags  geöffnet

Fantastische Neuigkeiten für alle Gäste, Sylter und Unternehmer zu Pfingsten: Zusammen mit der landesweiten Öffnung des Tourismus in Schleswig-Holstein unter strikten Regeln tritt auch ab sofort die Bäderverordnung wieder in Kraft. »Die Bäderverordnung dient der Selbstversorgung von Touristen und da wir – nach einer langen Phase massiver Einschränkungen – zu Pfingsten wieder Übernachtungsgäste ins Land lassen, steht auch der Sonntagsöffnung in den Bäderorten nichts mehr entgegen«, sagte Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz. Die Freude im Einzelhandel auf Sylt ist groß: An Pfingsten sind alle Geschäfte für das perfekte Shoppingerlebnis auf der Insel wieder geöffnet.

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung
Neue Kontaktregeln in den Außenbereichen, mehr Möglichkeiten für Freizeit- und Kulturangebote, Jugendarbeit und Sport, Beherbergungsangebote und Innengastronomie: Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit die angekündigten Öffnungsschritte umgesetzt. Die neuen Regeln, die insbesondere außerhalb geschlossener Räume wieder mehr gemeinsame Aktivitäten ermöglichen, gelten ab sofort. Ministerpräsident Daniel Günther: »Schleswig-Holstein hat seit Januar eine 7-Tage-Inzidenz, die deutlich unter 100 liegt. Aktuell ist der Wert bei 35,1. Unser Bundesland hat sich stets streng an die Verabredungen der Ministerpräsidentenkonferenz gehalten, ebenso an den vereinbarten Stufenplan, der sowohl Öffnungen als auch restriktivere Maßnahmen im Fall steigender Inzidenzwerte vorsieht.«  Deshalb hat Schleswig-Holstein einen weiteren Schritt gemacht: »er ist angesichts der Lage verantwortbar und ermöglicht in vielen Lebensbereichen wieder mehr Miteinander. Ich setze darauf, dass sich Einheimische und Urlauber an diese Regeln halten werden«, so Daniel Günther.

Kontaktregeln (§2 Abs. 4)
Gelockerte Kontaktregelungen für private Treffen im Außenbereich: Insgesamt zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten dürfen sich treffen. Im Innenbereich bleiben die bisherigen Kontaktregelungen weiterhin gültig.

Veranstaltungen (§5)
Veranstaltungen im Außenbereich sind in der Regel mit negativen Tests der Teilnehmenden und weiteren Auflagen möglich. Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 erhöht.

Gastronomie (§7)
Gaststätten dürfen unter Auflagen auch ihre Innenbereiche wieder öffnen: So müssen Gäste einen Testnachweis vorlegen, vollständig Geimpfte (mindestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung) müssen Impfausweis oder -bescheinigung vorlegen. Grundsätzlich dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen. Außerhalb geschlossener Räume dürfen an einem Tisch nun grundsätzlich bis zu zehn Personen (aus zehn Haushalten) sitzen.

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§10)
Zusätzliche Außenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen können öffnen wie z.B. Freizeitparks – für einen Besuch von Kultureinrichtungen im Innenbereich (Museen, Ausstellungen) sind negative Tests erforderlich.

Sport (§11)
Im Sport ist wieder mehr möglich: Im Innenbereich dürfen nun bis zu zehn Kinder und Jugendliche ohne Körperkontakt in festen Gruppen und unter Anleitung Sport treiben. Im Außenbereich ist dies mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen möglich. Das Schwimmen in Bahnen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken wird erlaubt. Es sind unter Auflagen wieder Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume möglich.

Versammlungen und Gottesdienste (§6 und §13)
Bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden die möglichen Teilnehmerzahlen außerhalb geschlossener Räume auf max. 250 erhöht. Bestattungen bzw. Trauerfeiern können im Außenbereich mit bis zu 100 Personen stattfinden (innen 50).

Jugendarbeit (§16)
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nunmehr draußen mit bis zu 20 Kindern stattfinden, in Innenbereichen mit bis zu zehn Kindern.

Beherbergungen (§17)
Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen unter Auflagen auch für touristische Übernachtungen öffnen. So müssen Gäste bei der Anreise negative Tests vorweisen (max. 24 Stunden alt beim Antigen-Schnelltest/ 48 Stunden bei PCR). Alle 72 Stunden müssen weitere Nachweise vorgelegt werden. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. auf Campingplätzen oder in Freibädern) dürfen mit Ausnahme von Saunen und Whirlpools geöffnet werden.

Touristische Reiseverkehre (§18 Abs.2)
Die Ausflugsschifffahrt wird unter Auflagen zugelassen.